Die Corona-Impfleistungen sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge und daher auch für alle HZV-Patientinnen und -Patienten über die KV Bayerns abrechenbar. Hierbei gelten die Regelungen des EBM.
Die Corona-Impfleistungen sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge und daher auch für alle HZV-Patientinnen und -Patienten über die KV Bayerns abrechenbar. Hierbei gelten die Regelungen des EBM.