Dr. Petra Reis-Berkowicz, Vorstandsmitglied im Bayerischen Hausärzteverband und Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB):

In Bayern besteht die Möglichkeit, als „Poolarzt“ am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und Dienste von Vertragsärzten zu übernehmen, ohne selbst Vertragsarzt zu sein. Ein Poolarzt muss nicht unbedingt eine abgeschlossenen Weiterbildung vorweisen; auch approbierte Ärztinnen und Ärzte, die eine mindestens zweijährige allgemeinmedizinische Weiterbildung bzw. eine mindestens zweijährige Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet nach Weiterbildungsrecht nachweisen können und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen, erfüllen die Voraussetzungen, um als Poolarzt tätig werden zu können.

Weitere Informationen zur Tätigkeit als Poolarzt hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns unter https://www.kvb.de/praxis/aerztlicher-bereitschaftsdienst/poolaerzte/ bereitgestellt.

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