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Wir möchten Sie heute über die neue, einheitliche Definition des Begriffs „Chronische Erkrankung“ in den HZV-Verträge AOK Bayern, BKK, Bosch BKK, EK Bayern, TK und IKKclassic informieren. Bitte geben Sie diese Information auch an Ihr Praxisteam weiter, vielen Dank!

In Verhandlungen mit einzelnen Krankenkassen konnte eine neue, einheitliche Definition des Begriffs „Chronische Erkrankung“ in den HZV-Verträge AOK Bayern, BKK, Bosch BKK, EK Bayern, TK und IKKclassic vereinbart werden. Diese lautet wie folgt:

Eine Erkrankung wird als chronisch definiert, wenn eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:

  1. Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
    von mindestens 60 % vor.
  3. Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Tabelle

Detailliertere Informationen sowie den Leistungsinhalt zur Abrechenbarkeit der neuen Chronikerpauschale finden Sie unter -> Ihre Teilnahme -> Vertragsunterlagen HZV -> Anlage 3 -> Anlage 3: Abrechnung und Vergütung.

 

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