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Innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)/eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) entsteht kein Vertretungsfall. Die Behandlung kann durch einen Praxispartner (Stellvertreterarzt) erfolgen, die Vertreterpauschale kann jedoch nicht zusätzlich abgerechnet werden. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen wird stets dem gewählten HZV-Arzt zugeordnet, bei dem der HZV-Patient eingeschrieben ist. Es handelt sich hierbei um Stellvertreterleistungen.

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