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Dr. Petra Reis-Berkowicz, Vorstandsmitglied im Bayerischen Hausärzteverband und Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB):

Bestimmte Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung dürfen erst erbracht und abgerechnet werden, wenn dafür eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorliegt.

Diese Genehmigung muss beantragt werden, ihre Bewilligung ist immer an bestimmte Anforderungen geknüpft. Um beispielsweise die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Langzeit-EKG zu erhalten, müssen Allgemeinmediziner neben der entsprechenden apparativen Ausstattung der Praxis mindestens 100 Langzeit-EKG inklusive Auswertung und Beurteilung nachweislich durchgeführt haben.

Es ist sinnvoll, sich bereits in der Weiterbildungszeit zu überlegen, welche qualitätsgesicherten Leistungen man erbringen möchte und die Weiterbildungszeit zu nutzen, um die entsprechenden Anforderungen für die Genehmigung zu erfüllen.

Eine Übersicht qualitätsgesicherter Leistungen hat die KVB auf ihrer Website bereitgestellt unter https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Formulare/A-D/KVB-FORM-Uebersicht-Abrechnungsberechtigungen-Arzt.pdf.

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