Es antwortet Dr. Dagmar Schneider, Leiterin der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA):
Ja, unbedingt. Laut Paragraf 21 der Musterberufsordnung sowie der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns besteht die Pflicht dazu. „Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern“, heißt es dort.
Das ist auch sinnvoll. Ärzte in Weiterbildung sind zwar im Rahmen ihrer Praxis- oder Kliniktätigkeit über ihren Arbeitgeber versichert. Behandlungen außerhalb des Arbeitsplatzes, zum Beispiel in einem Notfall, sind dadurch aber nicht abgedeckt.