Louisa Hecht, Anne Vogel, Luca Frank
Prok. Thomas Cerny / ASSEPRO/Dr. Rinner & Partner

Auch für Hausärztinnen und Hausärzte, die in den Ruhestand gehen, bleibt die Berufshaftpflicht ein Thema. Zwar müssen sie nicht ihre Berufshaftpflichtversicherung in vollem Umfang weiterlaufen lassen, wenn sie nicht mehr hausärztlich tätig sind. Aber ganz ohne Berufshaftpflicht geht es nicht. Zwei Begriffe sind hier relevant: Die so genannte Nachhaftungsversicherung und die Ruhestandsversicherung – „das sind zwei verschiedene Paar Schuhe“, sagt Versicherungsexperte Thomas Cerny von „ASSEPRO/Dr. Rinner & Partner“ und erklärt, wo die Unterschiede liegen und warum beide Versicherungen wichtig sind.

Nachhaftungsversicherung Schadensfälle, die nach Ende der Praxistätigkeit auftreten

„Schadensfälle, die eintreten, während die reguläre Berufshaftpflichtversicherung noch besteht, sind durch diese abgedeckt, auch wenn sie erst verfolgt werden, nachdem die Berufshaftpflicht beendet wurde“, erklärt Thomas Cerny und gibt ein Beispiel: „Angenommen, Sie gehen zum 31.12.2023 in den Ruhestand und beenden zu diesem Zeitpunkt Ihre Berufshaftpflichtversicherung. Dann ist beispielsweise ein Impfschaden, der vor diesem Datum auftritt, noch durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt, auch wenn der Patienten erst im neuen Jahr Anzeige erstattet. Tritt der Impfschaden aber erst nach dem 31.12.2023 auf, greift die Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr.“

Derartige Risiken sollten Ärztinnen und Ärzte mit einer so genannten Nachhaftungsversicherung abdecken. „Auch wenn eventuelle Nachhaftungsfälle meist in den ersten Jahren nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit auftreten, würde ich als Arzt auf Nummer Sicher zu gehen und eine Nachhaftungsversicherung mit mindestens 30 Jahren Laufzeit abzuschließen, denn so lange haften Ärztinnen und Ärzte für Behandlungsfehler“, rät Cerny. „Und wenn ein Haftungsfall eintritt, kann das existenzbedrohend sein“, weiß der Versicherungsexperte aus langjähriger Erfahrung.

Ruhestandsversicherung auch dann, wenn keine ärztliche Tätigkeit geplant ist

Demgegenüber deckt die Ruhestandsversicherung das Risiko von Behandlungsfehlern für ärztliche Tätigkeiten im Ruhestand ab wie beispielsweise Praxisvertretungen oder die Behandlung von Freunden und Verwandten. Eine Basisabdeckung empfiehlt Cerny auch dann, wenn keine ärztliche Tätigkeit geplant ist. „Auch aus der missglückten Hilfe im Notfall kann im Zweifel ein Rechtsstreit werden“, gibt er zu Bedenken. Sich dagegen abzusichern, muss nicht teuer sein: „Eine Basisabdeckung ist schon für einen Jahresbeitrag von rund 70 Euro zu bekommen“, so Cerny.

Möchte man im Ruhestand doch wieder regelmäßig ärztlich tätig werden und beispielsweise Praxisvertretungen oder KV-Dienste übernehmen, lässt sich der Versicherungsschutz natürlich ausweiten. In der Regel erhalten Ärztinnen und Ärzte von Ihrer Versicherung ohnehin einmal im Jahr einen Update-Bogen, mit dem sie Änderungen mitteilen können. Aber neue Risiken sollte man unverzüglich mitversichern. „Sprechen Sie Ihren Versicherer auf Änderungen zeitnah an“, lautet Cernys Empfehlung dazu. „Je nachdem, wie intensiv ein Ruheständler ärztlich arbeiten möchte, lässt sich der Versicherungsschutz individuell anpassen.“

Und was ist, wenn man als Ärztin/Arzt im Ruhestand angestellt arbeiten möchte und beispielsweise einmal die Woche beim Praxisnachfolger mitarbeitet. „Im Anstellungsverhältnis haftet der Praxisinhaber beziehungsweise dessen Versicherung, stellt Cerny klar.

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