Vorbemerkung:
Sofern im weiteren Text die männliche Berufs- und Funktionsbezeichnung genannt wird, steht diese auch jeweils für die weibliche Berufs- und
Funktionsbezeichnung.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein (nachfolgend als Verband bezeichnet) führt den Namen:
Bayerischer Hausärzteverband e. V. (BHÄV).
(2) Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von hausärztlich tätigen Ärzten ohne oder mit nachfolgenden Gebietsbezeichnungen
- Facharzt für Allgemeinmedizin
- Facharzt für Innere Medizin
- Facharzt für allgemeine und innere Medizin
- Praktischer Arzt
- Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Ärzten in Weiterbildung und Studierenden der Medizin, die hausärztlich tätig werden wollen.
(2) Seine Ziele und Aufgaben sind insbesondere:
a. Förderung der hausärztlichen Tätigkeit,
b. Wahrnehmung und Vertretung der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der hausärztlich tätigen Mitglieder des
Verbandes in Bayern innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft in allen Belangen, insbesondere Vertretung der honorar- und
strukturpolitischen Interessen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und der Bayerischen Landesärztekammer
sowie gegenüber den Krankenkassen und der Politik,
c. Sicherung, Weiterentwicklung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Belange der Hausärzteschaft,
d. Sicherstellung sowie Verbesserung der hausärztlichen Versorgungsqualität der Bevölkerung, z.B. auch durch Unterstützung,
Kooperation oder Gründung von patientennahen Organisationen
e. Serviceleistungen für seine Mitglieder,
f. Förderung der Qualität der hausärztlichen Versorgung in Bayern in jeder Form, auch unter Einbeziehung externer Unternehmen,
besonders durch
- Fortbildung der Hausärzte
- Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung
- Förderung allgemeinmedizinischer Forschung und Lehre,
g. Pflege persönlicher Verbindungen, des Gedanken- und Informationsaustausches sowie der kollegialen Zusammenarbeit bayerischer Hausärzte, h. Mitarbeit in den Gremien des „Deutschen Hausärzteverbandes e. V.“
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verband Verträge schließen. Die Mitglieder können diesen Verträgen beitreten.
(4) Der Bayerische Hausärzteverband kann als Landesverband dem Deutschen Hausärzteverband angeschlossen sein.
(5) Der Verband kann unter Verwendung auch von Mitgliedsbeiträgen sich zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben an Gesellschaften/
Genossenschaften beteiligen und Gesellschaften gründen, die Serviceleistungen für die Mitglieder des Verbandes erbringen und/ oder die Mitglieder
in ihren wirtschaftlichen oder organisatorischen Belangen unterstützen;
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können sein:
- alle hausärztlich tätigen Ärzte entsprechend § 2 Abs. 1
- alle vormals dementsprechend tätigen Ärzte im Ruhestand
- alle in Weiterbildung zur hausärztlichen Tätigkeit befindlichen Ärzte
- Studierende der Humanmedizin
(2) Fördernde Mitglieder können geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein, die den Verband bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen wollen.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen sein, denen der Landesvorstand mit mehrheitlicher Entscheidung wegen
hervorragender Verdienste um den Verband diesen Titel verliehen hat.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung.
(2) Der Vorstand lt. § 9 Abs. 2 bestimmt durch Beschluß über den Antrag auf Mitgliedschaft. Er hat das Recht, den Beitritt zum Verband bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittelmehrheit abzulehnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod eines Mitgliedes;
2. durch Ausschluss gemäß Abs. 4;
3. durch Streichung aus der Mitgliederliste gemäß Abs. 5;
4. durch Austritt aus dem Verband, der schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands i. S. von § 9 Abs. 2 mit einer Frist von sechs
Monaten zum 31.7. bzw. 31.1 eines Jahres zu erklären ist.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Landesvorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten grob gegen die Verbandsinteressen verstößt oder den Verband bzw. dessen Ansehen schädigt, wobei für Mitglieder des Landesvorstands und Delegierte besonders hohe Maßstäbe anzulegen sind. Der Ausschließungsbeschluss
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Landesvorstands und ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen
Brief bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
schriftlich vor dem Landesvorstand zu rechtfertigen; eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist vor der Beschlussfassung in der
Sitzung des Landesvorstands zu verlesen. Ist das betroffene Mitglied selbst Mitglied des Landesvorstandes, hat es bei der Beschlussfassung
kein Stimmrecht. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Landesdelegiertenversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand lt. § 9 Abs. 2 eingelegt
werden. Wird die Berufung rechtzeitig eingelegt hat der Landesvorsitzende innerhalb von 2 Monaten ab Eingang der Berufung die
Landesdelegiertenversammlung zur Entscheidung einzuberufen; diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Ist das betroffene Mitglied selbst Mitglied der Delegiertenversammlung, hat es bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Bis zur
Entscheidung der Delegiertenversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
(5) Ein Mitglied kann durch den Geschäftsführenden Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung seiner Mitgliedbeiträge mehr als 2 Jahre in Verzug ist. Die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
(6) Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung (vgl. § 5 Abs. 3) sowie die Geschäftsordnung (vgl. § 13) des Verbandes.
§ 5 Finanzen des Verbandes
(1) Der Verband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge. Jedes ordentliche Mitglied i. S. von § 3 Abs. 1 ist
verpflichtet, den Jahresbeitrag zu leisten. Für individuelle Leistungen für einzelne Mitglieder bzw. Nichtmitglieder können zusätzlich Gebühren
erhoben werden. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
(2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Zur ordnungsgemäßen Regelung des Umgangs mit den Finanzmitteln des Verbandes erlässt der Verband eine Finanzordnung (FO-BHÄV) sowie
eine Beitrags- und Gebührenordnung (BuG-BHÄV). Diese werden vom Geschäftsführenden Vorstand der Landesdelegiertenversammlung
vorgeschlagen. Für die Verabschiedung ist eine einfache Mehrheit in der Landesdelegiertenversammlung erforderlich.
(4) Verfügungsberechtigt über die Finanzmittel des Verbandes ist nur der Landesvorsitzende bis zu einer in der Finanzordnung festzulegenden
Höhe. Überschreiten geplante Ausgaben diese Höhe ist das nur im Einvernehmen mit dem Schatzmeister möglich. Sollte es hierbei nicht zu
einer Einigung kommen, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt die Finanzordnung.
(5) Der Schatzmeister überwacht sämtliche Geldflüsse im Verband. Er berichtet dem Landesvorstand in den jeweiligen Sitzungen zur Finanzsituation
des Verbandes und legt nach Ablauf des Geschäftsjahres der Landesdelegiertenversammlung einen Finanz- und Rechenschaftsbericht auf der Basis einer von einem Steuerberater erstellten Jahresüberschussrechnung vor. Gegen Beschlüsse oder beabsichtigte Maßnahmen, welche die
Finanzen des Verbandes betreffen, kann der Schatzmeister Einspruch erheben, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war oder er
nicht vor der Planung einer Maßnahme befragt wurde. Er ist innerhalb von 8 Tagen über derartige Beschlüsse zu informieren. Sein
Einspruch muss binnen 8 Tagen erfolgen, nachdem er über den Beschluss oder die beabsichtigte Maßnahme informiert wurde. Näheres regelt
die Finanzordnung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung des Landesvorstandes.
(6) Den gemäß § 8 Abs. 5 von der Landesdelegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüfern obliegen die Prüfung der Belege und deren
ordnungsgemäße Verbuchung. Das Ergebnis der Prüfung ist der Landesdelegiertenversammlung mündlich sowie dem Landesvorstand und der
Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben.
(7) Die Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer stehen jedem Mitglied in der Landesgeschäftsstelle zur Einsicht zur Verfügung.
§ 6 Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind:
1. die Landesmitgliederversammlung (tagt mindestens 1x jährlich),
2. die Landesdelegiertenversammlung,
3. der Landesvorstand.
(2) Die Mitglieder des Landesvorstands und der Landesdelegiertenversammlung bleiben jeweils solange im Amt bis ein neues Mitglied das
betreffende Amt übernommen hat.
§ 7 Landesmitgliederversammlung
(1) Der Landesmitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Verbandes an.
(2) Die Mitglieder des Verbandes erhalten Informationen zur Lage des Verbandes und wichtigen politischen Entwicklungen in einer mindestens
einmal jährlich stattfindenden Landesmitgliederversammlung. Diese Landesmitgliederversammlungen sollen regional alternierend stattfinden.
Näheres legt der Landesvorstand fest.
(3) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 10% der Mitglieder oder mehr als 50% der Mitglieder des Landesvorstands verlangt wird.
(4) Alle Mitglieder des Bayerischen Hausärzteverbandes haben in der Landesmitgliederversammlung Rederecht.
(5) Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Versammlungsleiters erhalten.
(6) Die Landesmitgliederversammlung wird geleitet vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden
sowie bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein Vorstandsmitglied i. S. von § 9 Abs. 2 anwesend, bestimmt
die Landesmitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Zu den Landesmitgliederversammlungen lädt der Landesvorsitzende
· mit einer Ladefrist von vier Wochen,
· schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen
Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt“)
· unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
· unter Bekanntgabe der Tagesordnung
ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum der
e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans. Die Tagesordnung setzt der Landesvorsitzende
fest.
(8) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden und bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder. Dazu ist vor Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder festzustellen und bekannt zu
geben. Eine Änderung der Tagesordnung ist auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Landesmitgliederversammlung
möglich.
(9) Über den Verlauf der Landesmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.
§ 8 Landesdelegiertenversammlung
(1) Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus ca. 100 Delegierten (d. h. 100 Delegierten zuzüglich Überhangmandaten, die sich aus
Rundungen gemäß Abs. 2 ergeben können), die gemäß Abs. 2 von den 8 Bezirken des Verbandes (§ 10 Abs. 1) gestellt werden. Zusätzliche
geborene Delegierte sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
(2) Für die Bestimmung der Anzahl der von den einzelnen Bezirken zu entsendenden Delegierten wird von einer Gesamtzahl von 100 Delegierten
ausgegangen. Der auf einen Bezirk jeweils entfallende Anteil an den genannten 100 Delegierten entspricht dem Anteil der Mitglieder des
Bezirkes an der Gesamtmitgliederzahl des Verbandes. Ergibt diese Art der Berechnung keine ganze Zahl, werden Dezimalstellen in üblicher
Weise gerundet (d.h. die Zahlen 1 bis 4 werden ab- und die Zahlen 5 bis 9 aufgerundet). Die Zahl der auf die Bezirke entfallenden Delegierten
gibt der Vorstand (§ 9 Abs. 2) jeweils am 30.09. vor jedem Wahljahr bekannt.
(3) Geborene Delegierte eines Bezirks sind die Bezirksvorsitzenden und die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden des Bezirkes (Bezirksvorstand i.
S. von § 10 Abs. 2). Die übrigen Delegierten eines Bezirks werden ebenfalls alle vier Jahre gemäß § 10 Abs. 2 von der
Bezirksmitgliederversammlung gewählt.
(4) Als Delegierte sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar. Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband führt zu
einem Ausscheiden des betreffenden Delegierten aus der Landesdelegiertenversammlung. Scheidet ein Delegierter i. S. von Abs. 3 Satz 2
während der Wahlperiode aus der Landesdelegiertenversammlung aus, bestimmt der Bezirksvorstand (§ 10 Abs. 2) einen Ersatzdelegierten für
die restliche Dauer der Wahlperiode. Scheidet ein Mitglied eines Bezirksvorstandes (§ 10 Abs. 2) während der Wahlperiode aus der Landesdelegiertenversammlung
aus, bestimmt der Landesvorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Delegierten des betreffenden Bezirks einen
Ersatzdelegierten, der dieses Amt für die restliche Dauer der Wahlperiode ausübt, sofern nicht vorher eine entsprechende Neuwahl im Bezirk
durchgeführt wird.
(5) Die Landesdelegiertenversammlung hat insbesondere die Aufgaben
- jährlich nach Entgegennahme des Finanz- und Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer nach Aussprache den
Geschäftsführenden Vorstand zu entlasten
- alle vier Jahre für eine Amtszeit von vier Jahren den Geschäftsführenden Vorstand des Verbandes, der sich zusammensetzt aus
a. dem Landesvorsitzenden,
b. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
d. dem Schatzmeister,
e. dem Schriftführer,
zu wählen.
Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung gehören:
- die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorsitzenden
- die Entgegennahme des Finanz- und Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters, - die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Erlass und Änderung der Finanzordnung sowie der Beitrags- und Gebührenordnung des Verbandes, u. a. mit Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages und sonstiger Gebühren,
- Erlass der Wahlordnung (auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes),
- die Behandlung von und die Beschlussfassung über Anträge des Landesvorstandes und von Delegierten,
- die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 4 Abs. 4 als letztinstanzliche
Entscheidung,
- die Beschlussfassung über eine etwaige freiwillige Auflösung des Verbandes und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögen des
Verbandes (§ 14),
- die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe der Landesvorsitzende für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale erhält,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Landesvorstands gehören.
(6) Eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung
ist einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 30% der Delegierten i. S. von Abs. 1 verlangt
wird.
(7) Die Landesdelegiertenversammlung wird geleitet vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden
sowie bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein Vorstandsmitglied i. S. von § 9 Abs. 2 anwesend, bestimmt die
Landesdelegiertenversammlung einen Versammlungsleiter.
(8) Alle Mitglieder des BHÄV haben in der Landesdelegiertenversammlung Rederecht. Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des
Versammlungsleiters erhalten.
(9) Zu den Landesdelegiertenversammlungen lädt der Landesvorsitzende
a. mit einer Ladefrist von vier Wochen,
b. schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen
Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt“)
c. unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
d. unter Bekanntgabe der Tagesordnung
ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum
der e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans.
(10) Anträge zur Tagesordnung können stellen:
· Jeder Delegierte i. S. von Abs. 1,
· mit einer Frist von 10 Tagen vor Termin der Landesdelegiertenversammlung,
· schriftlich beim Landesvorsitzenden oder in der Landesgeschäftsstelle.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Landesdelegiertenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Eine Änderung der
Tagesordnung ist auch auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Landesdelegiertenversammlung möglich.
(11) Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind dem Versammlungsleiter schriftlich vorzulegen. Anträge zur Satzungsänderung durch den
Vorstand sind allen Delegierten spätestens mit der Einladung zur Landesdelegiertenversammlung im Wortlaut schriftlich oder elektronisch oder
durch Hinweis auf Bekanntmachung in einem Publikationsorgan oder der Internet-Homepage des Verbandes zur Kenntnis zu geben. Für die
Behandlung dieser Anträge ist ein eigener Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Änträge von Delegierten zur
vorgeschlagenen Satzungsänderung sind gem. (10) vorzulegen.
(12) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit,
sonstige Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. Dazu ist vor Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden
Delegierten festzustellen und bekannt zu geben.
(13) Über den Verlauf der Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie soll u. a. enthalten:
· Ort und Datum der Landesdelegiertenversammlung,
· Zahl der anwesenden Delegierten,
· Zahl und Namen anderer Mitglieder und der Gäste,
· die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
· Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.
Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jeder Delegierte hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.
(14) Die Landesdelegiertenversammlung zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstands (Landeswahlversammlung) soll vom Landesvorsitzenden
- schriftlich mit Zugangsbestätigung,
- mit einer Frist von vier Wochen,
- unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung
- und der Tagesordnung
einberufen werden.
(15) Die Tagesordnung zur Landeswahlversammlung beinhaltet abschließend
- Begrüßung durch den Landesvorsitzenden oder dessen Vertreter,
- Bestimmung des Wahlausschusses,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden der Landeswahlversammlung,
- Durchführung der Wahlen (Einzelheiten regelt die Wahlordnung)
(16) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Landesdelegiertenversammlung, die nicht selbst zur Wahl stehen, nämlich
- dem Vorsitzenden der Landeswahlversammlung in personam des ältesten anwesenden Mitglieds der Landeswahlversammlung und
- zwei weiteren Mitgliedern der Landeswahlversammlung.
(17) Die Wahl ist durchzuführen, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten gemäß Abs. 1 anwesend sind. Eine Stimmendelegation ist unzulässig.
(18) Als Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar, die nicht gleichzeitig eine
unvereinbare oder genehmigungspflichtige und ungenehmigte Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 ausüben. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim;
Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
(19) Eine vorzeitige Abwahl des Landesvorsitzenden oder eines anderen Mitglieds oder des gesamten Geschäftsführenden Vorstandes ist im
Rahmen einer außerordentlichen Landeswahlversammlung möglich. Eine solche außerordentliche Landeswahlversammlung ist nach dem
gleichen Verfahren wie eine reguläre Landeswahlversammlung dann einzuberufen, wenn dies
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- mehr als 25% der Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung
- in schriftlicher Form
- unter Benennung des oder der abzuwählenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes verlangen.
(20) Zur Abwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landeswahlversammlung erforderlich. Die erfolgte Abwahl ist dem
abgewählten Mitglied mitzuteilen.
(21) In der außerordentlichen Landeswahlversammlung zur Abwahl eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands kann gleichzeitig eine
entsprechende Neuwahl erfolgen. Erfolgt keine Neuwahl wird gem. § 9 (4) und (5) verfahren. Eine außerordentliche Landeswahlversammlung
wählt jeweils nur bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.
§ 9 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a. dem Geschäftsführenden Vorstand i. S. des § 8 Abs. 5 und
b. den jeweiligen Bezirksvorsitzenden der acht Bezirke i. S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie
c. den/ dem Ehrenvorsitzenden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Landesvorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
der 1. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung oder im Auftrag des Landesvorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Gleiches gilt für
den 2. stellvertretenden Vorsitzenden bei Verhinderung oder im Auftrag des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Scheidet der Landesvorsitzende während der Amtszeit aus, so führt der erste stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten
Landeswahlversammlung weiter. Das gleiche Verfahren gilt sinngemäß bei Ausscheiden des ersten stellvertretende Vorsitzenden. Der
verbleibende Landesvorstand hat binnen eines Jahres eine außerordentliche Landeswahlversammlung einzuberufen. Die Einladung hierfür
unterliegt den gleichen Vorgaben wie eine reguläre Landeswahlversammlung.
(5) Beim Ausscheiden eines anderen von der Landeswahlversammlung zu wählenden Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands ist der
Landesvorsitzende im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Landesvorstandes berechtigt, bis zur nächsten
Landeswahlversammlung einen kommissarischen Nachfolger zu benennen. Der verbleibende Landesvorstand kann eine außerordentliche
Landeswahlversammlung mehrheitlich beschließen. Die Einladung hierfür unterliegt den gleichen Vorgaben wie eine reguläre
Landeswahlversammlung.
(6) Beim Ausscheiden des gesamten Geschäftsführenden Vorstandes (z. B. durch Abwahl oder bei Rücktritt) führt der verbleibende Landesvorstand
kommissarisch die Amtsgeschäfte. Er benennt dazu einen kommissarisch eingesetzten Landesvorsitzenden und einen kommissarisch tätigen
Schatzmeister. Der kommissarisch eingesetzte Landesvorsitzende hat innerhalb einer Dreimonatsfrist zu einer außerordentlichen
Landeswahlversammlung einzuladen.
(7) Die Landesvorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 b nehmen ihren Sitz jeweils für die Wahlperiode ihres Bezirkes ein.
(8) Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere Beratung und Unterstützung des Landesvorsitzenden
- in allen den Verband betreffenden gesundheits- und berufspolitischen Angelegenheiten,
- in der Verbandsführung,
- zur Gewinnung neuer Mitglieder
- zur Führung der Geschäftsstelle inkl. der Personalangelegenheiten
- in der Wahrnehmung von Aufgaben in anderen Gremien auf Landes- und Bundesebene
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll der Geschäftsführende Vorstand einmal vierteljährlich vom Landesvorsitzenden zu einer Sitzung
eingeladen werden.
(9) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbesondere
- die Beratung und Unterstützung des Landesvorsitzenden bzw. des Geschäftsführenden Vorstandes
- Beschlussfassung über wichtige Verbandsangelegenheiten, insbesondere alle honorar-, struktur- und allgemeinpolitischen
Angelegenheiten,
- Überwachung der Finanzangelegenheiten des Verbandes,
- Überwachung der laufenden Geschäftsführung,
- Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 4 ,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- ggf. Kooptierung von Beiräten (§ 11)
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Landesvorstand zweimal jährlich vom Landesvorsitzenden zu einer Sitzung einzuladen.
(10) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands und des Landesvorstands werden vom Landesvorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von
einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Landesvorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3
Tagen schriftlich (auch per Telefax), fernmündlich oder elektronisch per E-mail ein; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Geschäftsführende Vorstand und der Landesvorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder, darunter ein
Vorstandsmitglied i. S. von § 9 Abs. 2, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beschlüsse des Geschäftsführenden
Vorstands und des Landesvorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.. Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands und des
Landesvorstands können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle jeweiligen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
schriftlichen Beschlussfassung erklären.
(11)Ehrenvorsitzende haben Rede- und Stimmrecht in den Sitzungen des Landesvorstands.
(12) Die Tätigkeit im Landesvorstand oder Geschäftsführenden Vorstand des Bayerischen Hausärzteverbandes ist unvereinbar mit einer gleichzeitig
ausgeübten Tätigkeit als Vorstandsbeauftragter in den Bezirkstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), weil aufgrund der daraus
resultierenden Loyalitätspflicht gegenüber dem Vorstand der KVB im Fall gegebenenfalls auftretender divergierender Interessen ein
Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann. Die gleichzeitige Tätigkeit im Vorstand eines anderen Berufsverbandes muss der Landesvorstand mehrheitlich genehmigen. Derzeitige Mitglieder des Landesvorstands oder des Geschäftsführenden Vorstandes, die gleichzeitig
eine Tätigkeit in o.g. Sinne ausüben, haben bis 31.10.2005 Zeit, eine unvereinbare Tätigkeit aufzugeben bzw. hinsichtlich einer
genehmigungspflichtigen Tätigkeit gegenüber dem Vorstand i.S. von Abs. 2 die Genehmigung durch den Landesvorstand zu beantragen.
Andernfalls scheidet das betreffende Mitglied zum 01.11.2005 bzw. - im Fall einer fristgerecht beantragten Genehmigung - mit Verweigerung der
Genehmigung durch den Landesvorstand aus dem Landesvorstand oder Geschäftsführenden Vorstand des BHÄV aus. Das Ausscheiden ist dem
betreffenden Mitglied mitzuteilen.
(13) Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband sowie die Aufnahme einer unvereinbaren oder genehmigungspflichtigen und
ungenehmigten Tätigkeit i. S. von Abs. 12 führen zu einem Ausscheiden aus dem Landesvorstand bzw. dem Geschäftsführenden Vorstand.
(14) Der Landesvorstand kann eine Landesgeschäftsstelle betreiben sowie zur Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben die Dienstleistung von
Dritten in Anspruch nehmen.
§ 10 Bezirke, Bezirksmitgliederversammlung und Bezirksvorstände
(1) Der Verband hat acht Bezirke analog der bayerischen Regierungsbezirke zzgl. München. Die Mitglieder eines Bezirks bilden die
Bezirksmitgliederversammlung.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre den Bezirksvorstand bestehend aus
1. dem Bezirksvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
sowie die Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung (§ 8 Abs. 3).
(3) Die Bezirksmitgliederversammlung bestimmt zur Durchführung der Wahl des Bezirksvorstandes und der Delegierten aus ihrer Mitte einen
Wahlleiter, der nicht selbst für einen der zu besetzenden Posten gemäß § 10 Abs. 2 kandidiert. Wahlleiter kann auch auf Vorschlag des
Bezirksvorsitzenden ein ordentliches Mitglied aus einem anderen Bezirk sein. Näheres regelt die Wahlordnung. Aktives Wahlrecht haben alle
ordentlichen Mitglieder des Verbandes aus dem jeweiligen Bezirk, die Form der Wahl bestimmt die Bezirksmitgliederversammlung.
(4) Als Mitglieder des Bezirksvorstandes sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar, die nicht gleichzeitig eine unvereinbare oder
genehmigungspflichtige und ungenehmigte Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 ausüben. Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband
sowie die Aufnahme einer unvereinbaren oder genehmigungspflichtigen und ungenehmigten Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 führen zu einem
Ausscheiden aus dem Bezirksvorstand.
(5) Der Bezirksvorsitzende ist Mitglied des Landesvorstandes. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende nimmt bei Verhinderung oder Ausscheiden
des Bezirksvorsitzenden dessen Aufgaben im Landesvorstand wahr.
(6) Die Aufgaben des Bezirksvorstandes sind insbesondere
- die Regelung der Verbandsangelegenheiten im Bezirk,
- die Gewinnung neuer Mitglieder,
- die Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandes und der Landesgeschäftsstelle bei Durchführung von Veranstaltungen,
- die berufspolitische Repräsentation des Verbandes im Bezirk,
- die Betreuung der regionalen Strukturen („Unterbezirke“, Hausarztkreise, o. ä.),
- die Berichterstattung gegenüber dem Landesvorstand auf dessen Sitzungen,
- die Berichterstattung gegenüber der Landesdelegiertenversammlung in Form eines schriftlichen Jahresberichtes,
- die Einberufung vierteljährlicher Bezirksvorstands-Sitzungen inkl. Übersendung des angefertigten Protokolls
an die Geschäftsstelle des Verbandes
- ggf. Kooptierung von Beiräten (§ 11)
(7) Der Bezirksvorstand kann eigene Veranstaltungen (u. a. zur Information der Mitglieder im Bezirk) ggf. mit Unterstützung seitens der
Geschäftsstelle des Verbandes durchführen.
(8) Der Bezirksvorstand beruft die gewählten Delegierten in den Bezirksbeirat. Weitere Kooptierungen sind möglich Die Beiräte sind zuständig für die
Information etc. in regionalen Untergliederungen.z.B. landkreisbezogene Qualitätszirkel, Hausarztkreisen oder ähnlichen Organisationsstrukturen.
(9) Ort und Zeitpunkt der Bezirksmitgliederversammlung werden vom Landesvorsitzenden festgelegt. Der Geschäftsführende Vorstand hat bei der
Bezirksmitgliederversammlung das Anwesenheits- und Rederecht.
Zur Bezirksmitgliederversammlung lädt der Landesvorsitzende oder in seinem Auftrag der Bezirksvorsitzende
· mit einer Ladefrist von vier Wochen,
· schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen
Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt“)
· unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
· unter Bekanntgabe der Tagesordnung
ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum
der e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans. Die Tagesordnung setzt der
Bezirksvorsitzende fest.
(10) Die Bezirksmitgliederversammlung wird geleitet vom Bezirksvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bezirksvorsitzenden.
Ist kein Mitglied des Bezirksvorstandes anwesend, bestimmt die Bezirksmitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(11) Alle Mitglieder des Bezirks haben das Recht, Anträge an den jeweiligen Bezirksvorstand zu stellen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten
der Tagesordnung gefasst werden und bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Bezirks. Dazu ist vor
Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Bezirks festzustellen und bekannt zu geben. Eine Änderung
der Tagesordnung ist auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Bezirksmitgliederversammlung möglich. Über den Verlauf
der Bezirksmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes
Mitglied des betreffenden Bezirks hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen
(12) Eine vorzeitige Abwahl eines Mitglieds des Bezirksvorstandes oder eines Delegierten ist im Rahmen einer außerordentlichen
Bezirksmitgliederversammlung möglich. Eine solche außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung ist vom Landesvorsitzenden einzuberufen,
wenn dies
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- mehr als 10% der Mitglieder des Bezirks
- in schriftlicher Form
- unter Benennung des oder der abzuwählenden Mitglieder des Bezirksvorstandes oder Delegierten verlangen.
Zur Abwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Bezirksmitgliederversammlung erforderlich. Die erfolgte Abwahl
ist dem abgewählten Mitglied des Bezirksvorstandes bzw. Delegierten mitzuteilen.
(13) In der außerordentlichen Bezirksmitgliederversammlung zur Abwahl eines Mitglieds des Bezirksvorstands kann gleichzeitig eine
entsprechende Neuwahl erfolgen. Eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung wählt jeweils nur bis zum Ablauf der regulären
Wahlperiode. Im Fall der Abwahl eines Delegierten gilt § 8 Abs. 4 Satz 3. Erfolgt keine Neuwahl wird das Mitglied des Bezirksvorstandes
kommissarisch durch den Landesvorsitzenden bis zu einer Neuwahl eingesetzt.
§ 11 Beirat
(1) Der Landesvorstand sowie der Bezirksvorstand können für jeweils eine Wahlperiode oder zu bestimmten befristeten Aufgabenstellungen Beiräte
kooptieren. Jede Kooptierung endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode oder Beendigung der Kooptierung durch den Landes- bzw.
Bezirksvorstand.
(2) Kooptiert werden kann mit mehrheitlichen Stimmen des Landes- bzw. Bezirksvorstandes. Die Kooptierung kann auch mit mehrheitlichen
Stimmen des Landes- bzw. Bezirksvorstandes beendet werden. Die kooptierten Beiräte erhalten eine Bestellung, die ihre Aufgaben beschreibt.
(3) Die Beiräte haben in den Sitzungen des Landes- bzw. Bezirksvorstands Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 12 Delegierte zum Bundesverband
(1) Delegierte zu den Delegiertenversammlungen des Deutschen Hausärzteverbandes e. V. sind automatisch sämtliche Mitglieder des
Landesvorstandes gem. § 9 Abs. 1.
(2) Übersteigt die Zahl der dem Bayerischen Hausärzteverband zustehenden Delegierten zu den Delegiertenversammlungen des Deutschen
Hausärzteverbandes e. V. die Zahl der Delegierten gemäß Abs. 1, so bestimmt der Landesvorsitzende ergänzend die fehlenden Delegierten aus
dem Kreis der Landesdelegiertenversammlung gemäß § 8.
§ 13 Geschäftsordnung
Zur Festlegung geregelter Abläufe von Sitzungen der Gremien und Versammlungen des Verbandes erlässt der Landesvorstand mit einfacher
Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes eine Geschäftsordnung.
§ 14 Auflösung des Verbandes
(1) Eine Auflösung des Verbandes erfolgt
a. durch Beschluss einer Landesdelegiertenversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss,
b. im Falle eines Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen.
(2) Im Falle einer Auflösung nach Abs. 1 Buchstabe a entscheidet die Landesdelegiertenversammlung über die Verwendung des restlichen
Vermögens des Verbandes im Rahmen des Vereinszweckes.
Ingolstadt, den 7. März 2009
Dr. Wolfgang Hoppenthaller Dr. Petra Reis-Berkowicz
Landesvorsitzender Schriftführerin



